Der Kläger, von Beruf selbständiger Maurer, unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen AUB zu Grunde, die auszugsweise wie folgt lauten:

"5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?"

5.2 Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen:

5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist.“

Am 11.2.2004 führte der Kläger auf einer Baustelle Estrich- und Putzarbeiten aus. Dabei schleppte er einen 40 kg schweren Sack, der Material enthielt, auf der rechten Schulter und beging damit einen Plattenweg in Richtung Hauseingang. Als er einem entgegenkommenden Handwerker ausweichen wollte, trat er mit einem Fuß über den Rand des Plattenweges auf die etwa 30 bis 50 cm tiefer gelegene Grünfläche und kam dadurch zu Fall. Bei dem Versuch, den Sack festzuhalten, führte er eine Drehbewegung aus und verspürte noch vor dem Aufprall auf den Erdboden einen heftigen Schmerz im unteren Beckenbereich. Nach stationärer Behandlung vom 12. bis 24.2.2004 wurde der Kläger am 4.3.2004 wegen eines Bandscheibenvorfalles operiert; nach seiner Darstellung sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dadurch nicht behoben.

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten bedingungsgemäße (Voll-)Invalidität geltend.

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