Aus den Gründen: [8] „… Zwar geht das BG zutreffend davon aus, dass nicht eheliche Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. einen Ausschluss des Forderungsübergangs begründen können. Vom Bestehen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer durfte das BG indes nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen.

[9] 1. § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auf Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar; sie stehen insoweit “Familienangehörigen’ im Sinne dieser Vorschrift gleich.

[10] a) Ein einheitlicher Inhalt des Begriffs “Familienangehöriger’ lässt sich aus der Gesetzessprache nicht herleiten. Er ist deshalb für jede Regelung mit Blick auf deren Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu ermitteln ( … ). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer – oder der Versicherte – auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird (Senat VersR 2008, 634 Tz. 9; VersR 1994, 85 unter II 1, jeweils m.w.N.). Darüber hinaus soll im Interesse des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGHZ 102, 257, 259). Der Begriff des Familienangehörigen i.S.d. § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist daher nicht auf Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte im Rechtssinn beschränkt. Er kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbindung, sei es auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich, mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. erfordern (BGH VersR 1980, 526 unter I 2a).

[11] b) Die Frage, ob § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erfassen kann, wird in Rspr. und Literatur unterschiedlich beantwortet.

[12] aa) In dem vorgenannten Urteil hat der BGH dies noch ausdrücklich offen gelassen (a.a.O. unter II 2a aa). Mit Urt. v. 1.12.1987 hat er eine Erstreckung des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 SGB X auf die Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich abgelehnt, da eine solche Ausdehnung dieser Vorschrift in der praktischen Rechtsanwendung zu Unsicherheiten führen würde, die wegen des nicht nur in der Privatversicherung, sondern auch in der Sozialversicherung besonders großen Bedürfnisses nach Berechenbarkeit und leicht feststellbaren, typisierenden und pauschalierenden Tatbeständen nicht hinnehmbar erschienen. Zwar möchten Sachgründe ausreichen, eine analoge Anwendung des Familienprivilegs auf die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau etwa wegen herausgehobener Ähnlichkeit mit einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen. Dabei wäre aber eine Eingrenzung auf solche Lebensgemeinschaften geboten, die bereits eine gewisse Verfestigung gefunden hätten, die sich insbesondere in dem Grad der Verknüpfung der Lebenssphären beider Partner und ihrer Anlage auf Dauer ausdrücke. Selbst wenn sich hierfür sachangemessene Maßstäbe finden ließen, müssten diese derart der jeweiligen individuellen, konkreten Lebensgestaltung verbunden sein, dass die hier notwendige typisierende und pauschalierende Ausgrenzung nicht möglich wäre. Abgesehen davon, dass die Betroffenen hierdurch zu Offenbarungen gezwungen würden, die ihren Eigenbereich – wenn nicht sogar ihre Intimsphäre – berühren würden, wäre der Beweiswert ihrer Bekundungen angesichts der Konfliktsituation, in der sie sich befänden, in besonderem Maße fragwürdig (BGHZ 102, 257, 263 f.).

[13] Dagegen hat der BGH die analoge Anwendung anderer Vorschriften auf Partner einer eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaft bejaht, so für das Eintrittsrecht nach § 569a BGB a.F. (BGHZ 121, 116, 121 ff.), die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO a.F. (BGHZ 111, 1, 3 ff.) und das Recht des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts zur Aufnahme seiner Familie nach § 1093 Abs. 2 BGB (BGHZ 84, 36, 38 ff.). Die Anwendung der Miteigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB auf nicht eheliche Lebensgemeinschaften hat er indes verneint (BGHZ 170, 187 Tz. 11 ff.).

[14] bb) In der Zeit nach Erlass des Urteils des BGH vom 1.12.1987 (a.a.O.) hat das BVerfG wiederholt zu nicht ehelichen Lebensgemeinschaften Stellung genommen (BVerfGE 112, 50; 106, 166; 87, 234; 82, 6) und dabei bestätigt, dass insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG einer Einbeziehung der Partner in den Schutzbereich von Vorschriften, die den Schutz der “Familie’ bezwecken, nicht entgegenstehe (BVerfGE 82, 6, 15). Vielmehr könne wegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehepaaren sogar geboten sein (BVerfGE 112, 50, 67 ff.; 106, 166, 176 ff.). Eine begriffliche Konkretisierung erhielt die “eheähnliche Gemeinschaft’ dabei a...

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