„Die Antragstellerin hat vor dem LG W die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zum Hergang des Verkehrsunfalls vom 19.9.2005 gestellt, an dem der bei dem Unfall tödlich verunglückte Ehemann der Antragstellerin als Fahrer des Motorrades und der bei der Antragsgegnerin haftpflichtversicherte Pkw, beteiligt waren. Die Beweisfragen lauteten:

1. Welche Geschwindigkeit hatte das Motorrad bei Bremsbeginn?

2. Welche Kollisionsgeschwindigkeit hatte der Pkw?

3. Welche Kollisionsgeschwindigkeit hatte das Motorrad?

4. Welchen Zeitraum nahm die Reaktionszeit des Fahrers des Krades in Anspruch, gerechnet von der für ihn bestehenden ersten Möglichkeit, das Fahrzeug wahrzunehmen bis zur Einleitung des Bremsvorganges für das Krad?

5. Bei der Einhaltung welcher Geschwindigkeit unter sonst gleichen Bedingungen wäre das Unfallgeschehen für den Fahrer des Krades vermeidbar gewesen?

Mit Beschl. v. 30.4.2007 hat das LG den Sachverständigen Dipl.-Ing. R mit der Beantwortung dieser Fragen beauftragt. Der Sachverständige hat unter dem 14.12.2007 ein schriftliches Gutachten erstattet. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27.2.2008 Einwendungen erhoben und sich zur Begründung auf ein von ihr vorgelegtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 22.2.2008 bezogen. Das LG hat daraufhin mit Beschl. v. 26.3.2008 den Sachverständigen R zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert, welche dieser unter dem 19.6.2008 gefertigt hat. Auch dagegen hat die Antragstellerin Einwendungen mit Schriftsatz vom 28.7.2008 erhoben, wiederum unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Sachverständigen S vom 24.7.2008. Das LG hat daraufhin den Sachverständigen R zu einer mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nebst Ergänzung aufgefordert. Diese Erläuterung fand in der Sitzung vom 27.10.2008 statt. Mit Schriftsatz vom 5.11.2008 hat die Antragstellerin gefordert, eine neue Begutachtung durch einen anderen verkehrstechnischen Sachverständigen als durch Dipl.-Ing. R anzuordnen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG diesen Antrag abgelehnt und erklärt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei. Die Begutachtung des Sachverständigen R sei insgesamt weder widersprüchlich noch unvollständig. Der Sachverständige gehe nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Auch fehle ihm nicht erkennbar oder erklärtermaßen die notwendige Sachkunde. Die Antragstellerin habe keinen neuen Sachvortrag zu anderweitigen Anschlusstatsachen gemacht, als sie der Sachverständige seiner Begutachtung zu Grunde gelegt habe. Es sei auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrungen verfüge, über die der Sachverständige R nicht verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen diesen ihr am 18.12.2008 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 19.12.2008 sofortige Beschwerde, hilfsweise Beschwerde und äußerst hilfsweise, den einschlägigen Rechtsbehelf/das einschlägige Rechtsmittel eingelegt. Sie macht geltend, dass entgegen der Auffassung des LG, das Gutachten des Sachverständigen R unvollständig und eine weitere Begutachtung zu veranlassen sei. Das LG hat die Rechtsmittel der Antragstellerin als Gegenvorstellung aufgefasst und eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit Beschl. v. 23.12.2008 abgelehnt.

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