Die Klägerin hat als Eigentümerin des in einen Unfall verwickelten Pkw gegen den Beklagten als Eigentümer und Halter eines Polizeifahrzeuges Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis geltend gemacht. Die Klägerin fuhr mit ihrem Pkw auf einer Straße auf der Suche nach einem Parkplatz. Nach ihrer von dem Beklagten bestrittenen Darstellung hielt sie am rechten Fahrbahnrand an, nachdem sie auf der gegenüberliegenden Seite einen freien Parkplatz entdeckt hatte, um hinter ihr fahrende Fahrzeuge vorbei fahren zu lassen. Sodann habe sie den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, sich vergewissert, dass sich weder rückwärtiger Verkehr noch Gegenverkehr nähere und sei angefahren und bis zur Fahrbahnmitte gelangt. Dort sei sie mit dem Polizeifahrzeug des Beklagten kollidiert, das mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h herangefahren sei. Neben Sachschäden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Gutachterkosten, Nebenkostenpauschale, Nutzungsausfallentschädigung und Abschleppkosten) hat sie wegen einer behaupteten unfallbedingten HWS-Distorsion ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage mit der Begründung verfolgt, dass die Klägerin das Schadensereignis allein dadurch herbeigeführt habe, dass sie den Vorrang des sich nähernden Einsatzfahrzeuges nicht beachtet habe. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht wies in einem Beschluss auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung der Klägerin, mit der sie die abgewiesenen Ansprüche weiter verfolgte, hin.

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