1) Kommt es in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wendenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden.

2) Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Wendenden haftet dieser im Falle der Kollision mit einem ordnungsgemäß überholenden Kfz grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des Kfz des Überholers zurücktritt.

3) Aus dem Umstand, dass ein Pkw zunächst nach rechts blinkt, an den rechten Straßenrand fährt und dort anhält, muss der Fahrer eines mit Blaulicht und überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Einsatzfahrzeuges nicht schließen, dieser Pkw würde sogleich wenden, und der Einsatzfahrer ist nicht zur sofortigen Vollbremsung verpflichtet.

4) Allein die überhöhte Geschwindigkeit eines Einsatzfahrzeugs führt nach § 35 Abs. 1, 8 StVO nicht zur Mithaftung.

(Leitsätze des Einsenders)

KG, Beschl. v. 2.10.2008 – 12 U 206/08

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