In dieser Entscheidung ging es um einen Klassiker des Verkehrsvertragsrechts: den Rosstäuscher. Auf Grund einer nicht vollständig gelungenen Kastration zeigte ein Wallach weiterhin Hengstmanieren. Der Verkäufer wusste hiervon und hatte es verschwiegen. Der BGH bestätigte seine Rechtsprechung, wonach es dem Käufer nicht zuzumuten sei, Nacherfüllung zu verlangen, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Käufer kann in diesem Fall sogleich Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz[15] verlangen.

[14] BGH, Urt. v. 9.1.2008 – VIII ZR 210/06 – zfs 2008, 270.
[15] Nur der Schadensersatz statt der Leistung steht gem. § 284 BGB im Alternativverhältnis zum Aufwendungsersatz, nicht der Schadensersatz neben der Leistung – BGH DAR 2005, 556.

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