“ … Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht auf Grund des Anerkenntnisses des Beklagten ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen im geltend gemachten Zeitraum zu.

1. Der Beklagte ist nicht wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht seitens des Klägers vorübergehend leistungsfrei gem. §§ 8 der BU-Bedingungen, 6 Abs. 3 VVG geworden. Denn der Kläger ist hinsichtlich der Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß belehrt worden, sodass die Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht zur Leistungsfreiheit des Beklagten führt. Der Beklagte hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass bei grob fahrlässiger Verletzung der Mitwirkungspflicht die Leistungspflicht des Beklagten fortbesteht, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Umfang der dem Beklagten obliegenden Leistung hatte, und dass sie bei vorsätzlicher Verletzung ohne Folgen gänzlich entfällt. Dies ist weder im Schreiben vom 20.4.2004 noch im Schreiben vom 9.6.2004 geschehen. Auf die Belehrung kann auch nicht wegen Arglist des Klägers verzichtet werden. Nur bei bewiesener Arglist tritt Leistungsfreiheit trotz Fehlens einer zutreffenden Belehrung ein (BGH VersR 1991, 1129; 1976, 383; OLG Hamm OLGR 1998, 202/205). Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers ist nicht festzustellen, dass der Kläger arglistig handelte, als er die Steuerbescheide und den Gesellschaftsvertrag im Nachprüfungsverfahren nicht vorlegte. Vielmehr glaubte er sich berechtigt, diese Unterlagen zurückhalten zu dürfen, da sie Daten Dritter enthielten. Im Übrigen wäre auch mit Vorlage der Steuerbescheide nicht notwendig eine Falschangabe in den Fragebögen vom 7.10.2002 und 2.3.2004 zu Ziffer 1. für den Beklagten offensichtlich geworden, da in den Fragebögen des Beklagten nicht nach der Einkunftserzielung aus nichtselbständiger Tätigkeit, sondern nach der Tätigkeit selbst gefragt wird.

2. Der Beklagte ist auch nicht wegen der Anfechtung seiner konkludenten Entscheidung im Jahre 2002 dem Kläger weiter Leistungen zu gewähren, gem. § 142 Abs. 1 BGB leistungsfrei geworden. Dabei kann offen bleiben, ob die Weiterzahlung nach Abschluss eines Nachprüfungsverfahrens eine anfechtbare Willenserklärung darstellt, da sie das zu prüfende Anerkenntnis weiter aufrechterhält (vgl. Rixecker, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR Hdb. § 46 Rn 192 zur Änderungsmitteilung). Denn jedenfalls ist eine Arglist des Klägers nicht festzustellen. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass er keine Tätigkeiten für die Firmen, deren Gesellschafter er ist, ausübt, mit Ausnahme einer gelegentlichen telefonischen Beratung der weiteren GmbH-Gesellschafter. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Internet-Auftritt der p-GmbH, denn dort wird nur das Können der Gesellschafter, nicht aber ihre tatsächliche Tätigkeit, angesprochen. Im Übrigen beseitigte die erfolgreiche Anfechtung auch nur die Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, nicht aber das den Leistungen zu Grunde liegende Anerkenntnis aus dem Jahr 1997. Dieses könnte der Beklagte nur durch eine begründete Mitteilung der Leistungseinstellung wegen neuer beruflicher Entwicklungen beim Kläger, die bislang nicht erfolgte, ändern. Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte auch nicht wegen einer behaupteten Umorganisation im Betrieb der p Rettungsdienste GmbH vorübergehend leistungsfrei geworden ist. Sofern er meint das Nachprüfungsverfahren deswegen noch nicht abschließen zu können, berechtigt dies ihn jedoch mangels fortbestehender Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht, die anerkannten Leistungen weiter zurückzuhalten. … “

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