Die Klägerin kaufte von der Beklagten am 1.9.2005 einen gebrauchten Pkw Chrysler Voyager zum Preis von 7.900 EUR. Am 17.1.2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs ab und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 23.1.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung des Vertrages mit der Begründung, sie sei beim Kauf des Fahrzeugs arglistig darüber getäuscht worden, dass es sich um einen Unfallwagen gehandelt habe; ferner wies sie darauf hin, dass der von Ihrem Ehemann verursachte Unfallschaden, dessen Höhe sich auf 4.000 bis 5.000 EUR belaufe, nicht zu ihren Lasten gehe. Die Beklagte erklärte sich mit der Rückabwicklung des Vertrages einverstanden und nahm am 27.1.2006 das beschädigte Fahrzeug zurück. Zugleich überreichte sie dem Anwalt der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 7.473,95 EUR, mit dem sie den Kaufpreis (7.900 EUR) abzüglich einer Nutzungsentschädigung (486,05 EUR) zurückzahlte und der Klägerin die entstandenen Kosten für die Anmeldung des Fahrzeugs (60 EUR) erstattete. Die Klägerin erwarb am 15.2.2006 ein anderes Fahrzeug. In der Zwischenzeit hatte sie vom 23.1. bis zum 14.2.2006 von einer Verwandten ein Ersatzfahrzeug gemietet.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung der für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.100 EUR. Das AG hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

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