Da sich der Unfall beim Einfüllen des Öls durch Einsatz der Motorkraft des Tankwagens außerhalb des Verkehrsraums ereignet hatte, war dies nicht dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen. Der Schaden war nicht im Zusammenhang mit der Funktion des Tankwagens als Beförderungsmittel in Fortbewegungsfunktion, sondern beim bloßen Einsatz als Arbeitsmaschine, bei der Durchführung des Abpumpvorganges, entstanden (vgl. BGHZ 71, 212 (215); OLG Köln VersR 1995, 1105, 1106).

Da der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers des Tankfahrzeuges jedoch § 10 AKB zu Grunde lag, der als zu deckendes Risiko den "Gebrauch" des Tankfahrzeuges bestimmt, kommt es für den Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung des Halters des Tankfahrzeuges nicht darauf an, ob sich der Schaden bei dem Betrieb des Tankfahrzeuges ereignet hat. Da die Entladung des Tankfahrzeuges zu dessen Gebrauch gehört, ist das Risiko austretenden Öls in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt (vgl. BGHZ 75, 45; BGH VersR 1977, 418, 419; BGH VersR 1977, 469). Damit wird die Entstehung einer Deckungslücke verhindert, da bei einer Verweisung des versicherten Halters auf dessen etwa bestehende Betriebshaftpflichtversicherung die die Deckung von Haftpflichtansprüchen ausschließende Benzinklausel eingriffe. Erreicht wird dies dadurch, dass der zu deckende gefahrträchtige "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges über die Risiken des Betriebes hinausgehende Einsatzarten erfasst (BGH VersR 1977, 418, 419).

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt/M.

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