Die Parteien streiten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1.2.2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll haften.

Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Firma, die sein beschädigtes Fahrzeug, einen Audi A 6, reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug des Typs Audi A 4 Cabrio 1,8 T an. Bei Abschluss des Mietvertrages wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Autovermietung mitgeteilt, dass ihm der übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen in Rechnung gestellt werde und diese Kosten von der Gegenseite zu tragen seien. Eine Vorauszahlung leistete der Kläger nicht. Er holte auch vor der Anmietung keine anderen Angebote ein. Im Vertragsformular findet sich der Hinweis: "Grundlage für die Abrechnung ist unser Unfallersatztarif". Die Mietwagenfirma berechnete für die Zeit vom 2.2.2006 bis 13.2.2006 einen Betrag von 3.747,98 EUR, wobei in der Rechnung der Tarif als Normaltarif bezeichnet wird. Die Beklagte zu 2) zahlte vorgerichtlich 1.381,56 EUR, darüber hinaus gehende Zahlungen lehnte sie ab.

Das AG hat die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten von 776,04 EUR verurteilt. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.590,38 EUR hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LG unter Abänderung des Urteils des AG dem Kläger einen Restanspruch von lediglich 584,44 EUR zuerkannt. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstreben. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge