Der u.a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat mit Urt. v. 16.5.2023 entschieden, dass private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden sind, keine "amtlichen Dokumente" des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB darstellen. Er hat das gegenüber einem Presseverlag ausgesprochene Verbot der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchauszügen aufgehoben.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 080/2023 v. 16.5.2023

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