Die Bekl. wendet sich gegen ihre Verurteilung zu Leistungen aus einer Kfz-Versicherung.

Der Kl. war Halter eines M-B CLK 320. Ein Fahrzeugbewertungsgutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelte für das Fahrzeug eine Zustandsnote 2+ und auf der Grundlage einer Marktbeobachtung einen Marktwert von 13.000 EUR sowie einen Wiederbeschaffungswert von 15.600 EUR. In einem Nachtrag zum Gutachten erläuterte der Gutachter, dass sich die Bewertung auf ein Serienfahrzeug ohne Tuningzubehör beziehe, am Fahrzeug des Kl. aber zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden seien, so dass sich für das Fahrzeug ein Wiederherstellungswert von 27.000 EUR inklusive Mehrwertsteuer ergebe.

Für das Fahrzeug unterhielt der Kl. bei der Bekl. eine Kaskoversicherung auf der Grundlage AKB 2015. Zur Entschädigungspflicht des VR bestimmen die Bedingungen:

A.2.5.6 Bis zur welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?

Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.9 (sofern das Fahrzeug als Neufahrzeug erworben wurde) bzw. den Kaufpreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.10 (sofern das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug erworben wurde). Maximal zahlen wir jedoch die in A.2.1.2 genannte Höchstentschädigungssumme, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist."

In einem von der Bekl. ausgestellten Nachtrag zum Versicherungsschein heißt es:

"Höchstentschädigungsgrenzen (A.2.1.2 – AKB)

Die Höchstentschädigungsgrenzen betragen für

– Pkw 100.000,– EUR

Als max. Entschädigung gilt der Wert laut Gutachten vom 10.07.17 in Höhe von 27000,– EUR, falls kein geringerer Wert festgestellt wird.“

Im März 2018 wurde der M-B vollständig ausgebrannt und zerstört an einer Landstraße aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kl. auf einer Urlaubsreise im Ausland. Gegenüber seinem auf Entschädigung in Höhe von 26.438,20 EUR gerichteten Begehren hat die Bekl. eine Eigenbrandstiftung eingewandt und behauptet, der Kl. versuche über den Fahrzeugwert zu täuschen. Das Fahrzeug habe sich in einem desolaten und nicht ordnungsgemäß nutzbaren Zustand befunden, wobei die gesamte Baureihe mit erheblichen Mängeln behaftet sei und entsprechende Fahrzeuge nur zu Dumping-Preisen angeboten würden. Das klägerische Fahrzeug habe zudem beim vorherigen Halter einen Unfallschaden mit einem Schadenumfang von etwa 3.500 EUR erlitten.

Das LG hat der auf Zahlung der Entschädigung gerichteten Klage stattgegeben. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung ist i.W. aufgeführt, einfaches Bestreiten der in Gutachten festgestellten Werte reiche nicht aus.

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