Ist davon auszugehen, dass dem Kfz-Halter der von ihm begehrte Informationszugang zwar rechtlich eröffnet war, er es aber – obwohl anwaltlich vertreten – unterlassen hat, ihn auf die gesetzlich vorgesehene Weise anzustreben und durchzusetzen, dann führt dies nicht zu einer Ausweitung der Amtsermittlungspflichten der für die Fahrtenbuchanordnung zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder des VG. Der Kfz- Halter kann darauf verwiesen werden, sich mit seinem Begehren nach Informationszugang beizeiten an die im Bußgeldverfahren aktenführende Verfolgungsbehörde und sodann ggf. an die zur Überprüfung von zugangsverweigernden Entscheidungen dieser Behörde zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden. (Leitsatz der Schriftleitung)

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.12.2022 – 12 ME 115/22

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