1. Zur Berechnung der Entschädigung eines sturmbedingt beschädigten Gartentores in der Wohngebäudeversicherung.

2. Erweist sich die vom VN beabsichtigte Reparatur der nur teilweise beschädigten Sache als unwirtschaftlich, weil sich die Neuherstellung einer gleichwertigen Sache kostengünstiger realisieren lässt, so entsprechen die dadurch bedingten Aufwendungen wirtschaftlich gesehen dem "Neuwert" der Sache, der bedingungsgemäß die Obergrenze der Entschädigung bei einer Beschädigung versicherter Sachen bildet, insoweit wegen der nicht beschädigten Teile der neu herzustellenden Sache aber auch keinen zusätzlichen Kürzungen unterliegt.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 17.2.2023 – 5 U 30/22

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