Die Kl. begehrt von der Bekl. Leistungen wegen eines Sturmschadens aus einer Wohngebäudeversicherung; im zweiten Rechtszug sind nur noch die Kosten der Wiederherstellung eines Gartentores gegenständlich. Sie unterhält bei der Bekl. einen Versicherungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert, versichert ist das Hausanwesen X. Am 23.9.2018 kam es im Bereich des versicherten Anwesens zu einem bedingungsgemäßen Sturmereignis; dabei wurde das rechte Torelement des Gartentores aus dem Scharnier gerissen. Die Kl. meldete der Bekl. diesen Schaden sowie einen Wassereintritt im Bereich eines Fensters; wegen der Beschädigungen am Gartentor reichte sie einen Kostenvoranschlag der Firma, S. ein.

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