Dem Betroffenen steht es frei, die Messdatei anzufordern und selbst auszuwerten. Die Auswertung ist kein einmaliger Vorgang, welcher – entsprechend einem standardisierten Messverfahren – mittels geschultem Personal an geeichten Geräten und entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt werden muss, sondern ein solcher, welcher zur Prüfung der Richtigkeit jederzeit wiederholt werden kann und entsprechende Vorgaben gerade nicht unterliegt.

AG Schwelm, Beschl. v. 24.2.2022 – 60 OWi-467 Js 254/21-192/21

Nachgehend LG Hagen, Beschl. v. 8.3.2022 – 46 Qs 14/22

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