Die Höhe der Reparaturkosten ist abhängig von der jeweiligen Werkstatt, die unterschiedliche Kosten (Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge u.a.) in Rechnung stellen. Am günstigsten sind in der Regel die Preise in den Partnerwerkstätten der VR, dann folgen die freien Werkstätten, während die markengebundenen Fachwerkstätten die höchsten Kosten in Rechnung stellen. Aus dem Wortlaut von A.2.5.2.1 lit. a AKB ergibt sich zunächst, dass die Kosten zu erstatten sind, die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur objektiv erforderlich sind. Kann aufgrund des Umfangs und/oder der Schwierigkeiten eine vollständige und fachgerechte Reparatur nur in der Fachwerkstatt durchgeführt werden, sind deren Kosten maßgeblich.[16] Die weitere Auslegung der Bedingungen führt nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BGH im Ergebnis zu einem teilweisen Gleichklang mit den vom VI. Senat für das allgemeine Kfz-Schadensrecht entwickelten Grundsätzen.[17] Dabei stellt der BGH für seine Auslegung zutreffend darauf ab, dass der durchschnittliche VN nicht davon ausgeht, dass seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hinter den deliktischen Ansprüchen zurückbleiben sollen. Bei Fahrzeugen, die noch keine drei Jahre alt sind oder immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurden, besteht danach ein Anspruch auf Erstattung der dort anfallenden Kosten.[18] Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der VR seiner Abrechnung die Kosten für eine vollständige und fachgerechte Reparatur in einer günstigeren Werkstatt zugrunde legen. Für die fiktive Abrechnung des Reparaturschadens gelten damit im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie im allgemeinen Schadensrecht. Anders als im allgemeinen Schadensrecht, bei der der Schädiger bzw. dessen VR den Geschädigten im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB die Voraussetzungen einer günstigeren Reparaturmöglichkeit darlegen und beweisen muss, trägt im Versicherungsrecht der VN die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen.[19] Für die Darlegung genügt danach allerdings die Vorlage eines Kostenvoranschlags oder eines Gutachtens.

[16] BGHZ 207, 358 = NJW 2016, 314 Rn 13 = zfs 2016, 29.
[17] BGHZ 207, 358 = NJW 2016, 314 Rn 10, 14 ff. = zfs 2016, 29.
[18] BGHZ 207, 358 = NJW 2016, 314 Rn 14 = zfs 2016, 29, unter Verweis auf BGHZ 183, 21 = NJW 2010, 606 Rn 15 = zfs 2010, 143.
[19] BGHZ 207, 358 = NJW 2016, 314 Rn 21 = zfs 2016, 29.

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