1. Hat der Leasingnehmer für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kommt es im Falle eines Totalschadens für die Erstattung der Mehrwertsteuer allein auf die im Zeitpunkt des Schadensfalles bestehenden Verhältnisse des Leasinggebers an.

2. Überträgt der Versicherungsnehmer trotz eines zugunsten des Leasinggebers bestehenden Sicherungsscheins seine Ansprüche an einen Dritten und erstattet die Versicherung diesem im Anschluss irrtümlich auch die Mehrwertsteuer, hat sie einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger.

OLG Dresden, Urt. v. 26.5.2020 – 4 U 2522/19

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