Der Kl. hat die Bekl. nach einem Unfall u.a. auf Zahlung einer Nutzungsausfallsentschädigung für 90 Tage in Anspruch genommen. Tatsächlich hatte er sich bereits nach 20 Tagen zu einem etwas über dem Schätzwert liegenden Preis einen entsprechenden Gebrauchtwagen angeschafft, der aber nicht über dieselben Sonderausstattungen, wie Xenonscheinwerfer, Multifunktionslenkrad, Regensensor, beheizte Scheiben und Spiegel sowie Sitzheizung und Klimaautomatik verfügte und der zudem bereits nach kurzer Zeit wegen technischer Mängel nicht mehr fahrtüchtig war.

Das LG hat dem Kl. nur eine Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer von 20 Tagen zuerkannt und den weitergehenden Anspruch abgewiesen. Dass der Ersatzwagen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, falle nicht mehr in die Risikosphäre der Bekl. und könne daher nicht zu einer Haftung der Bekl. für weiteren Nutzungsausfall führen.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

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