"… Das AG hat zu Recht die Klage auf Leistung einer Entschädigung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag (…) mit der Begründung abgewiesen, dass der Kl. nicht mit der für eine Verurteilung der Bekl. erforderlichen Sicherheit bewiesen hat, dass sein verschlossenes Fahrzeug aufgebrochen wurde. (…)"

2. Versichert ist nach Ziffer 1.2.1 (2) a) der Versicherungsbedingungen der Bekl. ein Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen, wenn sich die versicherten Sachen vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs […] entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Versicherungsschutz besteht deshalb nur, wenn die Fahrzeugtüren tatsächlich abgeschlossen gewesen sind und die Sachen weggenommen worden sind, nachdem in das Kraftfahrzeug eingebrochen worden ist.

3. Nach st. Rspr. des BGH (BGH VersR 2007, 241 f.; 2007, 102 f.; 1995, 909) genügt der VN bei einem behaupteten Diebstahl seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßer Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl am angegebenen Ort vorhanden und danach nicht mehr aufzufinden waren und dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt (…).

Zum äußeren Bild des Aufbrechens gehören Einbruchspuren. Da die Ausweisdokumente, die Pilotenlizenz und Teile der Pilotenuniform in unmittelbarer Nähe zum Abstellungsort des Fahrzeugs aufgefunden wurden, mag zwar davon auszugehen sein, dass die in der Klage aufgeführten Sachen vor dem behaupteten Diebstahl im Kraftfahrzeug vorhanden und nicht mehr aufzufinden waren, nachdem der Kl. und die Zeugin K. zum Fahrzeug zurückgekehrt waren.

Es wurden überhaupt keine Einbruchspuren an dem klägerischen Fahrzeug festgestellt. Schon dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass der Kl. das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß verschlossen hat, denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Sachen innerhalb von nur wenigen Minuten ohne irgendwelche erkennbaren Aufbruchspuren aus dem Fahrzeug gestohlen worden sein können, wenn dieses ordnungsgemäß verschlossen gewesen wäre. Das ist nur möglich, wenn entweder das Verschließen des Fahrzeugs vergessen wurde oder – wie der Kl. behauptet hat – durch Manipulation mithilfe einer sogenannten “Relay Attack' verhindert worden ist, dass sich die Fahrzeugtüren schließen. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls an einem Nachweis des Diebstahls aus einem verschlossenen Fahrzeug i.S.d. Versicherungsbedingungen. Vorliegend fehlen Spuren, die die Annahme eines Aufbrechens rechtfertigen können. Denn Aufbrechen als gewaltsames Eindringen setzt einen nicht unerheblichen Kraftaufwand voraus. Angesichts der fehlenden Aufbruchspuren kann schon nicht angenommen werden, dass der Täter hier körperliche Kraft aufwenden musste, um das Fahrzeug zu öffnen.

4. Soweit der Kl. meint, dass der Einsatz einer “Relay Attack' entweder das Eindringen mittels eines falschen Schlüssels oder eines anderen, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs i.S.e. Einbruchsdiebstahls in ein Gebäude darstelle, vermag auch dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Der Einbruchsdiebstahl wird in den Versicherungsbedingungen zwei Seiten nach dem Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen unter Punkt 1.2.3 (1) näher definiert, Ein Zusammenhang zu dem Diebstahl aus verschlossenen Kraftfahrzeugen besteht möglicherweise thematisch, jedoch nicht aufgrund des Regelungszusammenhangs. Ob eine “Relay Attack' nach ihrer Funktionsweise überhaupt ein falscher Schlüssel oder ein nicht zum Öffnen bestimmtes Werkzeug i.S.d. Versicherungsbedingungen sein kann, kann jedoch offen bleiben. Denn durch das sogenannte “Jamming' wird die Fahrzeugtür nicht geöffnet, sondern die Funkfernbedienung des Schlüssels dergestalt blockiert, dass die Fahrzeugtüren schon gar nicht abgeschlossen werden können. Auch bei Einsatz einer sogenannten “Relay Attack' wäre das Fahrzeug somit nicht “verschlossen' i.S.d. Versicherungsbedingungen gewesen (OLG Hamburg NZV 2017, 185). Außerdem hat der Kl. auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass es vorliegend tatsächlich zu einer gezielten Störung der Funkübertragung durch “Jamming' in dem Moment gekommen ist, als er die Funkfernbedienung betätigt hat. Angesichts fehlender Einbruchspuren kann auch die Möglichkeit, dass der Kl. das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hat, nicht ausgeschlossen werden. In jedem Fall fehlt es am Nachweis eines versicherten Diebstahls aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug. …“

zfs 6/2021, S. 336 - 337

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