Der Kl. hatte die Bekl. mit seiner am 26.3.2019 beim LG Frankfurt (Oder) eingegangenen und den Bekl. am 24.4.2019 zugestellten Klage auf Schadensersatz i.H.v. 9.757,48 EUR, Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden und Freistellung von außergerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Anspruch genommen. Unter dem 9.4.2019 hatte die Bekl. zu 2 einen Betrag i.H.v. 11.015,82 EUR an den Kl. gezahlt. Einer vom Kl. mit Schriftsatz vom 23.5.2019 erklärten einseitigen teilweisen Erledigungserklärung stimmten die Bekl. nicht zu. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.9.2019 beantragte der Kl., die Bekl. gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.689,07 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Im Übrigen nahm er die Klage zurück.

Mit seinem am 24.2.2020 verkündeten Urteil hat das LG Frankfurt (Oder) den Streitwert wie folgt festgesetzt:

bis zum 12.6.2019 auf 11.047,94 EUR,
für die Zeit vom 13.6. bis zum 29.9.2019 auf 11.446,55 EUR und
für die Zeit seit dem 30.9.2019 auf 1.689,07 EUR.

Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Kl. hat das LG den Streitwert abändernd durch Beschl. v. 4.6.2020 auf insg. 11.446,55 EUR festgesetzt.

Am 11.6.2020 haben die Bekl. beantragt, den Streitwert (richtig: Gegenstandswert) für die Terminsgebühr gem. § 33 RVG auf 1.689,07 EUR festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 30.9.2019 sei infolge der vor Rechtshängigkeit erfolgten Regulierung seitens der Beklagten nur noch ein Betrag i.H.v. 1.689,07 EUR streitig gewesen.

Durch Beschl. v. 6.11.2020 hat das LG Frankfurt (Oder) den Gegenstandswert der Terminsgebühr auf 11.446,55 EUR festgesetzt. Dies hat das LG damit begründet, bei einer teilweisen Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung entstehe die Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert, auch wenn die teilweise Klagerücknahme vorher angekündigt worden sei.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde haben die Bekl. weiterhin begehrt, den Gegenstandswert für die Terminsgebühr auf 1.689,07 EUR festzusetzen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt. Das OLG hat den Gegenstandswert für die Terminsgebühr auf 3.789,82 EUR festgesetzt und die weitergehende Beschwerde der Bekl. zurückgewiesen.

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