Einer Feststellungsklage kann nicht die Möglichkeit der Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn zu erwarten ist, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der für die Schadenhöhe maßgebliche Tatsachenstoff auch Bedeutung für die Entscheidung über den Grund des Anspruchs haben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Schadenhöhe Rückschlüsse auf ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers und dessen Motivation zulassen.

Der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung hatte falsche Angaben zu den angeblich abhandengekommenen Sachen gemacht, sodass Leistungsfreiheit wegen Arglist in Betracht kam.[32]

[32] OLG Frankfurt, 3 U 244/16, r+s 2019, 25.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge