Eine Pflicht zur Anzeige von durch den Versicherer nicht erfragten Gefahrumständen kommt im Regelfall nicht in Betracht, da der Versicherungsnehmer davon ausgehen darf, dass der Fragenkatalog des Versicherers bei Antragstellung abschließend ist.[19]

[19] OLG Celle, 8 U 101/15, r+s 2016, 500; OLG Karlsruhe, 12 U 156/16, MDR 2018; OLG Hamm, 20 U 26/15, r+s 2017, 68.

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