Durch die Produktion von Drogen in dem versicherten Haus erhöht der Versicherungsnehmer die Gefahr eines Einbruchdiebstahls gemäß § 23 Abs. 1 VVG.
Gefahrerhöhungen gemäß § 23 Abs. 1 VVG sind Änderungen gefahrerheblicher Umstände nach Vertragsschluss, die das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles nicht nur unerheblich steigern. Dem Versicherungsnehmer ist der ihm obliegende Kausalitätsgegenbeweis nicht gelungen. Andere Personen hatten Kenntnis von der im großen Stil durchgeführten Drogenproduktion, sodass ein erheblicher Anreiz für Einbrüche gesetzt wurde.[87]
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