Bei Arglist gilt das Kausalitätsprinzip nicht.

Unrichtige Angaben zur Laufleistung des gestohlenen Fahrzeuges können einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers darstellen. Die Angabe "100.000 km", der eine Tilde (Schlangenlinie) vorangestellt wird, macht deutlich, dass es sich um eine Schätzung handelt. Abweichungen von 10 % zur tatsächlichen Laufleistung rechtfertigen keinen Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht.

Der Geschädigte hatte durch zwei Schlangenlinien vor der Kilometerangabe deutlich gemacht, dass er den genauen Kilometerstand nicht kannte. Unter Berücksichtigung der bisherigen Kilometerleistung kam allenfalls eine tatsächliche Leistung von 110.000 km in Betracht, die jedoch nicht den Vorwurf der arglistigen Täuschung rechtfertigt.[41]

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