In der Haftpflichtversicherung hat der Versicherungsnehmer lediglich einen Freistellungsanspruch. Das frühere Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 154 Abs. 2 VVG a.F. ist entfallen.

I. Bindungswirkung

Ebenso wie im Deckungsprozess kann der Versicherer sich nicht auf einen Haftungsausschluss wegen Vorsatz berufen, wenn der Versicherungsnehmer im Adhäsionsprozess nur wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Ehemann der Klägerin hatte einen Radfahrer, der zuvor eine Beule in dessen Fahrzeug verursacht hatte, auf dem Gehweg mit dem quer gestellten Pkw zum Anhalten gezwungen und diesen dann zu Fall gebracht, als er den Lenker des Fahrrades ergriff. Im Strafprozess wurde wegen der Verletzungen des Radfahrers nur Fahrlässigkeit angenommen, die auch für den Haftpflichtversicherer bindend ist, sodass dieser zum Schadenersatz verpflichtet war.

II. Verkehrssicherungspflicht

Bei einem Natursteinpflaster ist ein Niveauunterschied von 2-3 cm zulässig. Die Verwendung von Natursteinpflaster – hier von Basaltplatten und Basaltpflaster – stellt trotz seiner Unebenheiten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten dar, wenn diese Gegebenheiten deutlich zu erkennen sind. Auf erkennbar unebenen und holprigen Flächen könne eine erhöhte Aufmerksamkeit des Fußgängers erwartet werden.[33]

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