1. Eine Schülerin, die im Rahmen eines Sportunterrichts einer privaten Schule einen Unfall erlitten hat, kann nicht erfolgreich den Sachkostenträger dieser Schule, der gem. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8b als Unternehmer i.S.d. SGB VII anzusehen ist, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 253 BGB in Anspruch nehmen, da der Sachkostenträger für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten einer Sportlehrerin nicht einzustehen hat. Der Sachkostenträger ist nicht gehalten, Vorkehrungen in Bezug auf eine Unterrichtung der an der Schule beschäftigten Sportlehrer zu treffen, wie diese ihre Aufsichtspflicht während des Sportunterrichts beim Geräteturnen ausüben.

2. Während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenhang mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen besteht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII i.V.m. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII i.V.m. § 136 Abs. 3 SGB VII eine Haftungsprivilegierung dahingehend, dass eine Einstandspflicht für einen Versicherungsfall nur besteht, wenn dieser vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt wird.

3. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns trifft die Schülerin die Darlegungs- und Beweislast.

4. Für das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns reicht bei einem Sportunfall bedingter Vorsatz aus (i.A. an OLG Frankfurt/M. v. 14.3.2013 – 1 U 200/12, MDR 2013, 846 f. = juris Rn 3 und 4).

5. Die infolge des Sportunterrichts verletzte Schülerin kann nicht die Sportlehrerin, der sie eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwirft, persönlich in Anspruch nehmen, weil diese als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne nicht passivlegitimiert ist. Insoweit ist die Klage gegen die betreffende Anstellungs-Körperschaft der Sportlehrerin zu richten.

OLG Koblenz, Urt. v. 16.5.2019 – 1 U 1334/18

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