Die Anlage 12, die sich mit den Aufbauseminaren für Fahrerlaubnis-auf-Probe-Besitzer (§ 2a StVG) beschäftigt, sieht bei einem entsprechenden Verstoß einen so genannten A-Verstoß, was dazu führt, dass auch bei einem Entzug der Fahrerlaubnis sich die Probezeit um zwei Jahre verlängert und die Fahrerlaubnis nur nach Teilnahme an einem Aufbauseminar wieder erteilt wird (§ 2 Abs. 5 StVG).

In der Anlage 13, von Bedeutung für das Fahreignungsregister (§ 4 StVG), wird der Verstoß nach § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5 StGB mit drei Punkten bewertet, kommt es nicht zu einem Entzug der Fahrerlaubnis mit zwei Punkten.

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