"Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg."

Das AG hat folgende Feststellungen getroffen: Am 13.8.2018 um 8:35 Uhr parkte der Betr. mit seinem Pkw SsangYong mit dem amtlichen Kennzeichen … in der M-straße gegenüber Hausnummer 1 in H. außerhalb einer dort eingezeichneten Parkbucht. Das Parken ist in dieser Straße durch Zeichen 286 geregelt. An dem Parkverbotszeichen ist das Zusatzschild “Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt' angebracht.

Der Betr. hat vorgetragen, dass er unmittelbar vor dem Tor einer von ihm gemieteten Garage geparkt habe. Die Verbandsgemeindeverwaltung R. hat zur Verkehrssituation in der genannten Straße Folgendes dargelegt: Die Straße sei im Mittel 5,5 m breit (von Gehwegskante zu Gehwegskante). Die markierten Parkboxen hätten eine Breite von rund 2,0 m. Somit verbleibe dort, wo eine Parkbox angeordnet sei, eine Restfahrbahnbreite von ca. 3,5 m. Von Süden kommend seien in Fahrtrichtung rechts acht Parkboxen am Fahrbahnrand markiert, von Norden kommend sechs Parkboxen. Ziel der Parkboxenregelung sei das Parken am Fahrbahnrand zu ordnen und die erforderliche Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die Flächen vor den Grundstückszufahrten seien als Ausweichflächen (bei Gegenverkehr) erforderlich.

Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass das AG sowohl die Einlassung des Betr. als auch die Ausführungen der Verbandsgemeindeverwaltung als Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden. Insbesondere hat der Betr. nicht gerügt, dass etwa ein von ihm die Verkehrssituation betreffender Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt worden wäre. Soweit der Betr. vortragen lässt, er habe den Darlegungen der Verbandsgemeindeverwaltung “widersprochen', wird kein Verfahrensfehler des AG aufgezeigt. Insbesondere hat sich das AG ausweislich der Urteilsgründe mit seiner abweichenden Rechtsauffassung auseinandergesetzt.

Nach den Feststellungen ist das AG zu Recht davon ausgegangen, dass der Betr. gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, Zeichen 286, 49 StVO, 24 StVG verstoßen hat.

Das gem. § 41 Abs. 1 StVO von den Verkehrsteilnehmern zu befolgende Zeichen 286 ordnet ein eingeschränktes Halteverbot an. Wer ein Fahrzeug führt, darf in dem betreffenden Bereich nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Zusatzzeichen können gem. § 41 Abs. 2 S. 3 allgemeine Beschränkungen der Verbote enthalten. So kann durch ein Zusatzzeichen – wie hier – angeordnet werden, dass das eingeschränkte Halteverbot in den gekennzeichneten Flächen (Parkbuchten) nicht gelten soll.

Ob das eingeschränkte Halteverbot hier auch für die vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder diesen gleichstehenden Garagenzufahrten belegenen Flächen gilt, ist eine Frage der Auslegung. Verkehrsvorschriften müssen ausgehend von ihrem Wortlaut nach ihrem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Nach dem Wortlaut der Verkehrsregelung gilt das eingeschränkte Halteverbot auch für die genannten Flächen, da sie naturgemäß außerhalb der als Parkbuchten gekennzeichneten Flächen liegen. Nach dem Sinn und Zweck würde das eingeschränkte Halteverbot ausnahmsweise für die vor Grundstücksein- und -ausfahrten oder Garagenzufahrten belegenen Flächen dennoch nicht gelten, wenn sie nur im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht als Parkbuchten gekennzeichneten wären (BayObLG, Beschl. v. 26.2.1992 – 2 Ob OWi 403/92, juris, Rn 12); denn dieses Parkverbot gilt nicht für den Zufahrtsberechtigten (BayObLG, Beschl. v. 24.2.1975 – 1 Ob OWi 57/75, VRS 49, 149; OLG Köln, Beschl. v. 4.2.1983 – 3 Ss 893 Bz/82, VRS 83, 333). Nach den von dem AG getroffenen Feststellungen ist dies hier aber nicht der Fall; die Flächen dienen als Ausweichflächen auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs. Es ist allgemein anerkannt, dass neben § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehende Parkverbote, die nicht allein dem Schutz des Zufahrtsberechtigten dienen, auch gegen ihn gelten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.6.1991 – 5 Ss [OWi] 152/91, VRS 81, 375, 379 f. zum Parkverbot auf Gehwegen; Hentschel NJW 1992, 2062 zu § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO; Vogel NZV 1990, 419, 420 zu § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO; Janiszewski NStZ 1984, 544, 545). Eine Überlagerung der Verkehrsregelung durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.1.1994 – 5 Ss [OWi] 169/93, VRS 86, 469 ff.) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die getroffene Verkehrsregelung das Parken vor der Garage gerade nicht erlaubt. Auch ist hier keine eingeschränkte Parkerlaubnis durch Zeichen 314 und Zusatzzeichen eingeräumt worden (so OLG Frankfurt bei Janiszewski NStZ 1984, 544, 545).

Nicht berührt ist das Bestimmtheitsgebot dadurch, dass auf den Sinn der Verkehrsregelung abgestellt wird und damit auf Überlegungen der Verwaltung, die der Beschilderung nicht zu entnehmen sind. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt auch für Bußgeldtatbestände (BVerfG, Beschl. v. ...

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