Die Kl. macht Ansprüche aus ihrer Krankheitskostenversicherung mit einem Erstattungssatz von 50 % bzgl. 27 Rechnungen geltend.

Sie verweigert die Herausgabe von Behandlungsunterlagen an die Bekl. sowie das Gericht. Die Bekl. bestreitet vor diesem Hintergrund die medizinische Notwendigkeit der zur Abrechnung gestellten Dauerbehandlung und ihrer Behandlungsfrequenz und beruft sich (teilweise) auf fehlende Fälligkeit.

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