In einem Mietrechtsstreit wurde über die Wohnungsgröße als Bestimmungsgröße für die von dem klagenden Vermieter verfolgte Erhöhung des Nettomietzinses gestritten. In der Berufungsinstanz legte der beklagte Mieter eine Berechnung vor, wonach die Wohnungsgröße 11 Quadratmeter geringer als bisher im Rechtsstreit zugrunde gelegt anzusetzen sei. Auf Nachfrage des BG teilte der Kl. mit, einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht stellen zu wollen. Das BG wies die Klage wegen Beweisfälligkeit des Kl. hinsichtlich der behaupteten Wohnungsgröße ab und lehnte die Einholung eines Sachverständigenbeweises von Amts wegen ab.

Die Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

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