Eine "Gesetzeslücke", über die der Halter bei Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung[3] erreichen kann, dass dieser plötzlich – obwohl der Unfallhergang beweissicher nicht aufgeklärt werden kann oder feststeht, dass den Schädiger nur teilweise ein Verschulden trifft – 100 % des Fahrzeugschadens erhält und dies ohne Inanspruchnahme einer etwaig vorhandenen Kfz-Vollkaskoversicherung, dürfte den Halter mehr als erfreuen. Schließlich würde alternativ nur der Weg über die Inanspruchnahme einer Kfz-Vollkaskoversicherung verbleiben. Hierdurch würde allerdings der Schaden nicht umfassend abdeckt werden können. Die Wertminderung wird nicht vom Leistungskatalog einer Kfz-Vollkaskoversicherung umfasst. In der Regel verbleibt eine Selbstbeteiligung und ein Höherstufungsschaden entsteht.
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