Eine "Gesetzeslücke", über die der Halter bei Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung[3] erreichen kann, dass dieser plötzlich – obwohl der Unfallhergang beweissicher nicht aufgeklärt werden kann oder feststeht, dass den Schädiger nur teilweise ein Verschulden trifft – 100 % des Fahrzeugschadens erhält und dies ohne Inanspruchnahme einer etwaig vorhandenen Kfz-Vollkaskoversicherung, dürfte den Halter mehr als erfreuen. Schließlich würde alternativ nur der Weg über die Inanspruchnahme einer Kfz-Vollkaskoversicherung verbleiben. Hierdurch würde allerdings der Schaden nicht umfassend abdeckt werden können. Die Wertminderung wird nicht vom Leistungskatalog einer Kfz-Vollkaskoversicherung umfasst. In der Regel verbleibt eine Selbstbeteiligung und ein Höherstufungsschaden entsteht.

[1] Dieser Beitrag ist zur Pflichtfortbildung für Fachanwälte mit Lernerfolgskontrolle (§ 15 Abs. 4 FAO) geeignet. Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht können hierzu online unter www.faocampus.de Multiple-Choice-Fragen beantworten und erhalten bei Erfolg eine Bescheinigung über 1 Stunde Fortbildung.
[3] In der Regel beim Leasing- oder Finanzierungsvertrag der Fall.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge