Der Kl. hatte die beklagte Anwaltssozietät mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber einem Pächter beauftragt. Die der Sozietät angehörenden Anwälte sind hieraufhin vorgerichtlich und im ersten Rechtszug für den Kl. tätig geworden. Noch vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils kündigte der Kl. das Mandat mit Schreiben vom 2.8.2011. Seitdem ließ er sich durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das erstinstanzliche Gericht hat in seinem Urteil den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert auf 90.549,87 EUR festgesetzt. Im Zeitpunkt der Kündigung des Anwaltsvertrags hatte die Bekl. Vorschüsse vom Kl. i.H.v. insgesamt 5.920,25 EUR verlangt und auch erhalten. Der Kl. hatte die Bekl. vorprozessual ohne Erfolg aufgefordert, über ihre Tätigkeit eine Kostenberechnung zu erteilen.

Mit seiner am 11.12.2015 beim AG Pirna eingegangenen und der Bekl. am 4.1.2016 zugestellten Klage hat der Kl. die Rückzahlung eines Teilbetrages von 1.145,37 EUR nebst Zinsen und Kosten geltend gemacht. Wie sich dieser Betrag errechnet, lässt sich den mitgeteilten Urteilsgründen nicht entnehmen. Jedenfalls hat der Kl. sein Rückzahlungsverlangen (auch) darauf gestützt, die Bekl. könne für die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nur den von ihm zugestandenen Betrag ansetzen.

Das AG Pirna hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die hiergegen von der Bekl. eingelegte Berufung hat das LG Dresden zurückgewiesen. Die von der Bekl. dagegen eingelegte, vom Berufungsgericht zugelassene, Revision hatte teilweise Erfolg.

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