Der Kl., Dipl.-Ing. für Automatisierungstechnik, fordert Berufsunfähigkeitsrente aus einer beim beklagten Versicherungsverein gehaltenen Rentenversicherung.

Neben seiner Tätigkeit als Angestellter gründete der Kl. im Juni 2007 das im Keller seines Hauses betriebene Einzelunternehmen "M.", das sich mit Anlagenbau im Meerwasserbereich sowie dem Import und der Zucht von Korallen und anderen Lebewesen (insb. Anemonen) befasste. Schon etwa 15 Jahre zuvor hatte der Kl. damit begonnen, Korallen zu züchten. Er wollte ab dem Jahre 2017 nur noch sein Einzelunternehmen betreiben und seine Angestelltentätigkeit aufgeben.

Auch nach einem Wechsel in eine Tätigkeit als leitender Angestellter führte er sein Unternehmen "M." fort und erzielte damit im Jahre 2011 erstmals seit der Gründung einen Gewinn von 8.434 EUR.

Am 13.1.2012 zog sich der Kl. bei einem Sturz Beinverletzungen, insb. Verletzungen beider Knie unter anderem an Kniescheiben, Menisken und Bändern, zu. Auch nach zwei Operationen des rechten und einer Operation des linken Knies verblieben Einschränkungen und Schmerzen. Der Kl. ist unter anderem beim Gehen eingeschränkt, kann nicht lange stehen oder sitzen und muss häufig seine Beinposition verändern, um Schwellungen und Schmerzen zu verhindern. Autofahren ist ihm nur bis zu einer Stunde lang schmerzfrei möglich. Da er sich verletzungsbedingt nicht um seine Korallen und Anemonen kümmern konnte und diese infolgedessen eingingen, stellte er das Unternehmen "M." ein.

Der Bekl. lehnt Versicherungsleistungen ab, weil der Kl. in seinem Beruf als Angestellter noch zu mehr als 50 % berufsfähig sei und sein Beruf als selbstständiger Korallenzüchter für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Bedeutung und mit Blick auf die Einkommensverhältnisse zu vernachlässigen sei.

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