Der Kl. nimmt die Bekl. auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem sein mehr als 3 Jahre erstzugelassenes Fahrzeug beschädigt worden ist. Die Parteien streiten darüber, ob die bekl. Haftpflichtversicherung des allein haftenden Schädigers den Kl. im Rahmen der fiktiven Schadensabrechung auf die Kosten der von der Bekl. benannten nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen darf oder auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens einer markengebundenen Vertragswerkstatt abrechnen darf.

Das LG ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Kl. lediglich einen Anspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten in Höhe der Preisstruktur einer freien Fachwerkstatt habe, da eine Verweisung des Kl. hierauf nicht unzumutbar sei. Mit der Berufung verfolgt der Kl. den sich aus dem abgewiesenen fiktiven Differenzbetrag der markengebundenen Werkstatt zu dem ihm durch das angefochtene Urteil zugesprochenen fiktiven Reparaturkostenbetrag einer freien Werkstatt zugesprochenen Betrag weiter. Den Verweis auf Kosten der Reparatur in einer freien Werkstatt hält er für unzumutbar. Das Fahrzeug habe seit der Erstzulassung eine Laufzeit von nur knapp über drei Jahren aufgewiesen, Ergebnisse der Stiftung Warentest belegten, dass Reparaturen in einer freien Werkstatt gegenüber denen in einer markengebundenen Werkstatt nicht gleichwertig seien.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

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