Der im Gegensatz zum Begriff des positiven Interesses verwandte Begriff des negativen Interesses erfasst vor allem im vertraglichen Bereich und bei Bestehen von Sonderbeziehungen die Fälle, in denen der Geschädigte auf das Zustandekommen einer Verbindlichkeit vertraut hat (§§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 2). Für den Bereich der unerlaubten Handlung, bei dem Ansprüche auf Ersatz des positiven Interesses nicht denkbar sind, auch enttäuschtes Vertrauen nicht haftungsbegründend ist, erscheint es damit sachgerecht, vom Ersatz des Erhaltungsinteresses zu sprechen (vgl. Lange, Handbuch des Schuldrechts, Bd. I Schadensersatz, 3. Aufl., § 2 IV 4, V 5; MüKo/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn 125). Bei der Bestimmung des Umfangs des Erhaltungsinteresses betont der BGH, dass das geforderte Erhaltungsinteresse nicht auf die Herbeiführung des Zustandes gerichtet ist, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Kaufvertrages erreicht worden wäre.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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