Die Einzahlung eines Geldbetrages auf ein Tagegeldkonto stellt eine Kapitalanlage i.S.d. Risikoausschlusses des § 3 Abs. 2f ARB 04[21] dar. Der Begriff Kapitalanlage ist kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache und ist deshalb nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN auszulegen.[22] Der VN hat bei einer Bank 25.000,00 EUR auf ein Tagegeldkonto eingezahlt. Nach dem die Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, meldete er Ansprüche beim Einlagensicherungsfonds an. Der Versicherungsombudsmann ging davon aus, dass Einzahlungen auf ein Tagegeldkonto eine mögliche Form der Kapitalanlage ist. Der Ausschluss umfasst auch kurzfristige Kapitalanlagen. Hier ist der Zusammenhang mit einem Kapitalanlagegeschäft gegeben.

[21] Es handelt sich um hauseigene ARB, die den Rechtsschutz für Kapitalanlagegeschäfte aller Art ausgeschlossen hat.
[22] Versicherungsombudsmann v. 16.7.2009 – 371/09-G = VersR 2009, 1487.

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