Der Versicherer ist in nahezu sämtlichen Vertragsstadien auf Informationen seines Versicherungsnehmers angewiesen, die dieser entweder dem Versicherer selbst mitteilt, oder aber – wie etwa bei der Abgabe einer Stehlgutliste oder der Schadenanzeige bei der Polizei – Dritten. Nach Erhalt dieser Informationen muss der Versicherer prüfen, wie er mit der Mitteilung umgeht. Nimmt er den Vertrag auf Basis der gemachten Angaben an? Gewährt er Deckungsschutz? Wurden Obliegenheiten verletzt? Fällt die Entscheidung des Versicherers für den Versicherungsnehmer negativ aus, kommen nicht selten vermeintliche Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten ins Spiel. So sind dem Verfasser aus eigener Praxis zahlreiche Fälle bekannt, in denen der Versicherungsnehmer nach einer für ihn ungünstigen Entscheidung eine abweichende Sachverhaltsdarstellung abgibt, die nunmehr ein versichertes Ereignis darstellt, keine Obliegenheitsverletzung mehr beinhaltet oder den Versicherer nicht zur Anfechtung des Vertrages berechtigt. Die erste Schilderung wird im gleichen Atemzug unter Berufung auf Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten "zurückgenommen".

Gerade für den Bereich der Sachversicherung stellt dies ein bekanntes Phänomen dar. Wer dem Verfasser bei dieser Aussage Böswilligkeit unterstellen will, wird auf die nachfolgend zitierte Judikatur und Literatur verwiesen. In nahezu keinem anderen Bereich des Versicherungsrechts mussten sich Gerichte in gleichem Maße mit dem Phänomen der Sprachschwierigkeiten beschäftigen, wie im Sachversicherungsrecht. Im Folgenden soll nach einer allgemeinen Einführung (I.) für die Phasen der Antragstellung (II.), der Schilderung des Versicherungsfalls (III.) und den Bereich der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls (IV.) dargestellt werden, wie die Rechtsprechung mit Sprach- und/oder Verständnisschwierigkeiten in der Sachversicherung umgeht. Diese Differenzierung erscheint auf Grund unterschiedlicher Beweislastverteilung in den genannten Phasen sachgerecht. Abschließend ist darauf einzugehen, welche Auswirkungen das reformierte VVG (im Folgenden VVG 2008) auf die bisherige Rechtsprechung hat (V.).

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