Der Kläger hat die Verurteilung der beklagten Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall und auf Feststellung der Ersatzpflicht übergegangener Ansprüche wegen eines Unfallereignisses aus dem Jahre 2004 verfolgt. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw war auf einen Kastenwagen aufgefahren, der auf das Heck des von dem Kläger gesteuerten Pkw aufgeschoben wurde. Das eingeholte Kraftfahrzeuggutachten bezüglich des von dem Kläger gesteuerten Fahrzeuges wies einen substanziellen Anstoß im Heckbereich mit Schwerpunkt Fahrzeugmitte aus. Der damals 37 Jahre alte Kläger begab sich nach dem Unfall nach Hause und suchte am Folgetag seinen Hausarzt auf. Sieben Tage später begab er sich zu einem Orthopäden, der bei der Untersuchung eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule mit Druckschmerz in Höhe C ¾ links und eine diffuse Sensibilitätsstörung der Finger der linken Hand feststellte. Die Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule ergab keine knöchernen Verletzungen. Es erfolgte eine Überweisung zum Neurologen, der eine radikuläre Läsion der Armnerven ausschloss. Von dem Kläger angeführte anhaltende Beschwerden wurden bei einer Kernspintomografie der Halswirbelsäule untersucht. Sie ergab am 2.11.2004 Bandscheibenvorfälle im Bereich C 5 und 6 und C 6/7. Eine spätere Untersuchung ergab eine Rückbildung der Bandscheibenvorfälle. Der Kläger hat zur Begründung seiner geltend gemachten Ansprüche behauptet, auf Grund der Beschleunigungsverletzung Bandscheibenvorfälle an den Wirbeln C 5/C 6 und C 6/C 7 erlitten zu haben. Er leide auf Grund seiner darauf zurückzuführenden chronischen Schmerzen unter Schlafstörungen, Schwindel, Gereiztheit, Minderbelastbarkeit, Gedächtnisstörungen und Kopfschmerzen. Weiterhin bestünden Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke, die belastungs- und witterungsabhängig zu wiederkehrenden Schmerzen mit eingeschränkter Belastbarkeit führten. Den Anspruch auf Ersatz behaupteten Verdienstausfalls hat er darauf gestützt, durch den Auffahrunfall erwerbsunfähig geworden zu sein.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages bestritten, dass der Auffahrunfall für die behaupteten Verletzungen ursächlich geworden sei. Mit der Zahlung von 3.000 EUR sei das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld ausgeglichen.

Das LG hat nach Einholung eines Zusammenhangsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C die Klage wegen nicht nachgewiesenen Ursachenzusammenhangs zwischen Auffahrunfall und den Bandscheibenvorfällen abgewiesen. In der Berufungsverhandlung hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert.

Die Berufung, mit der der Kläger seine abgewiesenen Ansprüche weiter verfolgt hat, hatte keinen Erfolg.

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