Aus den Gründen: „… Die Berufung ist unbegründet.

Zwar scheitert der Klageerfolg bei interessengerechter Auslegung nicht bereits am Wortlaut des Klageantrages. In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe, außer, wenn der Anspruch sich, etwa nach Erstreiten eines rechtskräftigen Urteils in einem Haftpflichtprozess, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (BGH VersR 1984, 252; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn 8 m.w.N). Die Klägerin hat zuletzt klargestellt, dass es ihr um Deckungsschutz gegenüber der Inanspruchnahme durch die Firma F & F GmbH als Auftraggeberin wegen der dieser für die Behebung des Wasserschadens entstandenen Eigen- und Fremdkosten in Höhe von 23.859,75 EUR aus dem Werkvertrag geht. Damit ist die Haftpflichtforderung, für die Versicherungsschutz begehrt wird, insgesamt hinreichend bezeichnet.

Die Beklagte ist jedoch hierfür aus dem Haftpflichtverhältnis nicht deckungspflichtig. Wie das LG im Ergebnis richtig entschieden hat, stehen dem Begehren der Klägerin jedenfalls die Leistungsausschlüsse gem. § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB sowie § 4 Ziff. II Nr. 5 AHB entgegen.

1. Der behauptete Schadensbeseitigungsaufwand gehört zu der “an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Ersatzleistung’, die gem. § 4 Ziff. I NR. 6 AHB nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist.

Was im Sinne dieser Ausschlussklausel unter der vertraglichen Erfüllungsleistung und an deren Stelle tretenden Ersatzleistung zu verstehen ist, ist danach zu beurteilen, ob der Vertragspartner sein unmittelbares Interesse am eigentlichen Leistungsgegenstand geltend macht (BGHZ 96, 29, 31 m.w.N.). Dieses Interesse wird durch den Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung bestimmt. Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer im Rahmen der getroffenen Vereinbarung ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Erreicht die Leistung die vereinbarte Beschaffenheit oder Eigenschaft nicht, ist sie mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche aus, die dem nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsbereich zuzuordnen sind (BGH VersR 2005, 110 unter II 2 c, cc m.w.N.).

Die Klägerin schuldete die Errichtung eines mangelfreien Kellers. Diese “Erfüllungsleistung’ hat sie nicht erbracht. Ihr Werk war – jedenfalls wegen der undichten Fuge – in gravierender Weise mangelhaft. Der Mangel war bei Eintritt des Wasserschadens nicht behoben. Mangelfreiheit konnte danach nur durch eine komplette Sanierung des gesamten Werks – und nicht etwa nur durch Abdichtung der Fuge – hergestellt werden. Der dafür – gegebenenfalls – erforderliche Aufwand ist die von der Klägerin geschuldete Ersatzleistung an Stelle der Erfüllungsleistung (vgl. § 635 BGB). Die Ersatzleistung dient der Befriedigung des unmittelbaren Interesses der Auftraggeberin am vertraglichen Leistungsgegenstand, der Herstellung eines mangelfreien Kellers. Sie erfasst auch die Beseitigung derjenigen Schäden, die durch die Nacherfüllung des mangelhaften Werk selbst entstehen (Schmalzl/Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers, 2. Aufl. 2006, Rn 732 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Wassereintritts die Abnahme des Kellers durch die Auftraggeberin bereits erfolgt war oder nicht. Denn die Abnahme lässt – abgesehen von dem hier offensichtlich nicht vorliegenden Sonderfall des § 640 Abs. 2 BGB – die Mängelbeseitigungsrechte nicht entfallen (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, Vor § 633 BGB Rn 8).

Über das Erfüllungsinteresse der Auftraggeberin hinaus ginge es demgegenüber, wenn der Klägerin bspw. Kosten zur Beseitigung eines Folgeschadens an einem anderen Gegenstand (etwa eines durch den Wassereintritt zu Schaden gekommenen Baugeräts) entstanden wären oder an einem anderen Gewerk (vgl. etwa den Mörtelfall BGH NJW 1962, 2106). Ein solcher Sachverhalt kann hier aber nicht zu Grunde gelegt werden.

Allerdings hat die Klägerin zuletzt vorgetragen, der Estrich im Keller sei nicht ihr Gewerk gewesen, sondern von der Generalunternehmerin eingebracht worden. Das steht jedoch im Widerspruch zum erstinstanzlichen Klagvorbringen, das auch Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils geworden ist. Danach schuldete die Klägerin die Errichtung des gesamten Kellers. Ferner hat die Beklagte ausdrücklich vorgetragen, der Estrich sei von der Klägerin eingebracht worden. Dem hat die Klägerin nicht nur nicht widersprochen. Sie hat vielmehr unter Beweisantritt vorgetragen, den Estrich eingebracht zu haben. Die Berufungsbegründung stützt sich auf diesen Vortrag. Den nunmehr abweichenden neuen Vortrag hat die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung “vehement’ bestritten. Er kann daher nicht mehr von der Klägerin zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden (§ 531 Abs. 2 Z...

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