Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch das selbstständige Reha-Management stets den Einflüssen und Interessen des Versicherers ausgesetzt ist, welcher seine Dienste bezahlt und dessen Billigung seine Konzepte regelmäßig bedürfen. Die dadurch mögliche Belastung des Selbstbestimmungsrechts des Geschädigten hinsichtlich Ablauf und Umfang der Rehabilitation hängt auch davon ab, wie konsequent das Management gegenüber derartigen Einflussnahmen seine Unabhängigkeit und Neutralität behauptet[33] und den Vorrang der persönlichen Interessen des Geschädigten beachtet.[34] Selbstverständlich sollte in diesem Zusammenhang sein, dass der Reha-Dienst keinerlei Weisungen des Haftpflichtversicherers unterliegt und sich jeglicher Beurteilung und Einflussnahme auf die Schadensregulierung zu enthalten hat, z.B. in Bezug auf beim Geschädigten vorliegende vermehrte Bedürfnisse.[35] Die Wichtigkeit dieser Anforderungen verlangt, dass auch die Unabhängigkeit und Objektivität des Reha-Managements einer Kontrolle zu unterziehen sind.

[33] Fleischmann, MittBl der Arge VerkR 3/2001, S. 61, 65; vgl. Ziff. 1 b des von der Arge Verkehrsrecht im DAV herausgegebenen "Code of Conduct des Reha-Managements", MittBl. der Arge VerkR 2002, 86.
[34] Steffen, VersR 2000, 793, 796; Homburger Tage 1997, S. 48, 51 f.
[35] Höfle, VGT 2000, S. 79; Ziff. 1 e des von der Arge Verkehrsrecht im DAV herausgegebenen "Code of Conduct des Reha-Managements", MittBl der Arge VerkR 2002, 86.

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