Schließlich dürfte auch vor dem Hintergrund der durchaus häufig sehr kritischen Betrachtung des Personenschadensmanagements durch Anwaltskollegen, welche die Geschädigten vertreten, die Bedeutung der – im Interesse aller Beteiligten liegenden – generellen Akzeptanz des Personenschadensmanagements nicht hoch genug einzuschätzen sein. Diese ist allein durch eine größtmögliche Unabhängigkeit des Reha-Managements vom Haftpflichtversicherer zu erreichen.[25]

Im Ergebnis kann daher allein die Einschaltung eines personell und organisatorisch vom Haftpflichtversicherer unabhängigen Reha-Dienstes die Ansprüche an ein seriöses Personenschadensmanagement erfüllen.[26]

[25] Höfle, VGT 2000, S. 74; Hugemann, a.a.O., S. 25.
[26] Fleischmann, MittBl der Arge VerkR 3/2001, S. 61, 62; v. Hadeln/Riedl, NZV 2000, 34, 38; so auch bereits Ziff. 1 der Empfehlung des AK II des 38. VGT 2000 sowie Ziff. 1 a des von der Arge Verkehrsrecht im DAV herausgegebenen "Code of Conduct des Reha-Managements", MittBl der Arge VerkR 2002, 86.

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