Trotz des erfreulichen gemeinsamen Interesses des Haftpflichtversicherers wie des Geschädigten an dessen möglichst erfolgreicher Rehabilitation und der insoweit angestrebten "Win-Win-Situation" darf vor aller Euphorie ("Paradigmenwechsel: Vom Zahlmeister zum Schadenmanager"[15]) nicht der Umstand aus dem Auge verloren werden, dass sich die Interessenlage zwischen Unfallopfer und ersatzpflichtigem Schädiger grundsätzlich gegenläufig darstellt. Diese widerstreitende Interessenlage resultiert nicht allein aus der jedem Haftpflichtverhältnis immanenten Rollenverteilung zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner, auf Grund derer – wie Fleischmann[16] es formuliert hat – "Dein Unfallgegner nicht zugleich Dein Berater" sein kann. Auch konkret bezogen auf das Reha-Management sind bei genauerer Betrachtung durchaus unterschiedliche Interessen vorhanden, derer man sich stets bewusst bleiben sollte: Während der Geschädigte uneingeschränkt an einer in jeder Hinsicht optimalen medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation interessiert ist, hat der Haftpflichtversicherer bei den einzelnen Maßnahmen stets die Kosten-Nutzen-Relation im Auge zu behalten. Diese Situation kann wegen der für den Versicherer – anders als für den Geschädigten – wichtigen Aspekte der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit durchaus bei einzelnen im Raum stehenden Reha-Maßnahmen zu einem Zielkonflikt führen.[17]

[15] Tille/Budel, zfs 1998, 321; vgl. auch Budel/Rischar/Tille, in Himmelreich (Hrsg.), Jahrbuch Verkehrsrecht 2000, S. 303, 312.
[16] Fleischmann, MittBl der Arge VerkR 3/2001, S. 61, 62.
[17] Hugemann, a.a.O., S. 23 f.; v. Hadeln/Riedl, NZV 2000, 34, 38.

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