Wie bereits anlässlich des 38. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Jahre 2000 empfohlen, ist zur internen Sicherung der Qualität, Objektivität und Wahrung der Unabhängigkeit des Reha-Dienstes die Errichtung eines Beirates oder einer vergleichbaren Einrichtung vorzusehen,[46] der aus mindestens drei Personen aus den Bereichen Medizin, Recht und Arbeits-/Sozialwesen besteht.[47] Selbstverständlich sollte diesbezüglich sein, dass ein Kontrollgremium seine Aufgaben nur dann effektiv erfüllen kann, wenn es berechtigt ist, sich stichprobenartig vollständige Akten zur Überprüfung vorlegen zu lassen.[48]
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