Wie bereits anlässlich des 38. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Jahre 2000 empfohlen, ist zur internen Sicherung der Qualität, Objektivität und Wahrung der Unabhängigkeit des Reha-Dienstes die Errichtung eines Beirates oder einer vergleichbaren Einrichtung vorzusehen,[46] der aus mindestens drei Personen aus den Bereichen Medizin, Recht und Arbeits-/Sozialwesen besteht.[47] Selbstverständlich sollte diesbezüglich sein, dass ein Kontrollgremium seine Aufgaben nur dann effektiv erfüllen kann, wenn es berechtigt ist, sich stichprobenartig vollständige Akten zur Überprüfung vorlegen zu lassen.[48]

[46] Steffen, MittBl der Arge VerkR 2001, S. 68, 72.
[47] Ziff. 3 der Empfehlung des AK II des 38. VGT 2000; so auch Ziff. 1 f des von der Arge Verkehrsrecht im DAV herausgegebenen "Code of Conduct des Reha-Managements", MittBl der Arge VerkR 2002, 86.
[48] Fleischmann, MittBl der Arge VerkR 2001, S. 61, 66; Steffen, MittBl der Arge VerkR 2001, S. 68, 73.

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