In besonderen Ausnahmefällen kann auch bei einem Auslandsunfall von Unfallbeteiligten, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, deutsches Recht Anwendung finden. Nach Art. 41 Abs. 1 EGBGB ist dies der Fall, wenn der Verkehrsunfall mit dem deutschen Recht eine engere Verbindung aufweist als mit dem Recht, welches am Unfallort gilt. Eine derartige enge Verbindung ist gegeben, wenn erstens der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat und zweitens beide unfallbeteiligten Kfz[5] oder zumindest das Fahrzeug des Schädigers bei einem deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer versichert sind. In diesem Fall ist die Versicherung gerade auf den Standard des deutschen Rechts zugeschnitten und dem Geschädigten, der seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland aufweist, entsteht durch die Anwendung des deutschen Rechtes kein Nachteil.

 
Praxis-Beispiel

Der ungarische Staatsangehörige U, der seinen festen Wohnsitz in Hamburg hat, wird in einen Verkehrsunfall in Budapest verwickelt, den der deutsche Staatsbürger D verursacht, der seit über einem Jahr in der Stadt arbeitet und sein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug benutzt, mit dem er auch den Unfall verursacht. Art. 40 EGBGB kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da der D als Schädiger seinen ständigen Wohnsitz zur Zeit des Unfalls nicht mehr in Deutschland hatte. Nach Art. 41 EGBGB wird aber trotzdem die Anwendung deutschen Rechts geboten sein, da das Schädigerfahrzeug in Deutschland versichert ist und der geschädigte ausländische Staatsbürger zur Zeit des Unfalls seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

[5] LG Berlin NJW-RR 2002, 1107; BGH NJW 1989, 3095 und ebenso BayObLG VersR 1991, 1202 (jeweils beide Pkw in D zugelassen; zudem beide Parteien in D wohnhaft).

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