Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. den §§ 142, 52 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 EUR verurteilt und gem. § 69a eine Sperrfrist von noch sechs Monaten verhängt.

Auf die Sprungrevision des Angeklagten hebt das OLG das Urteil des AG mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG zurück.

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