Die Kl verlangt von der Bekl, mit der sie ein Vertrag über eine Vollkaskoversicherung verbindet, Entschädigung wegen der Entwendung zweier e-bikes, die von unbekannten Dritten von einem umzäunten Campingplatz entwendet worden sind. In den AVB ist (in § 13 AVB) als Obliegenheit bestimmt, dass der VN das versicherte Objekt zum Schutz gegen Diebstahl beim Abstellen mit einem Sicherheitsschloss an einem festen Gegenstand anzuschließen ist. Zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes verhält sich § 14 AVB, wonach "je nach Art der Pflichtverletzung" ein vollständiger oder teilweiser Verlust des Versicherungsschutzes“ eintreten kann. Die Kl hatten nach Rückkehr von einem Ausflug die e-bikes zwar mit vorhandenen Schlössern abgeschlossen, nicht aber an einen festen Gegenstand angeschlossen.

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