Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages. Die Kl. schloss mit Beginn zum 26.4.2012 bei der A, Versicherung AG eine gewerbliche Sachversicherung für das Anwesen … in A. ab. Gegenstand dieses Produktes ist auch eine Leitungswasserversicherung.

Der Abschluss des genannten Versicherungsvertrages kam unter Mitwirkung des Streithelfers der Kl. – des Zeugen R. – zustande. Dieser reichte eine auf den 20.4.2012 datierte Angebotsanforderung für die Kl. bei der A. AG ein. In diesem Anforderungsformular ist die Bekl. als Vermittlerin aufgeführt. Der Streithelfer wird zusätzlich handschriftlich als "V. … Finanzmakler" genannt. Die Kl. behauptet in diesem Zusammenhang, dass der Streithelfer die Bekl. vertreten habe, welche gegenüber der Kl. als selbstständige Versicherungsmaklerin aufgetreten sei.

Die Kl. macht ferner geltend, dass es in dem versicherten Gewerbeobjekt am 19.3.2020 zu einem Leitungswasserschaden gekommen sei, wodurch an dem Inventar ein Gesamtschaden in Höhe von 64.298,33 EUR entstanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Wert des versicherten Inventars 471.132,44 EUR betragen. Aufgrund der dadurch eingetretenen Unterversicherung habe die A. Versicherung AG – insofern unstreitig – lediglich einen Betrag von 13.647,61 EUR erstattet.

Die Kl. nimmt die Bekl. unter dem Vorwurf der fehlerhaften Beratung auf Schadensersatz in Anspruch. Bei Vermittlung des Vertrages sei sie nicht über die Gefahr der Unterversicherung aufgeklärt worden.

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