Soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, ist zu beachten, dass hier auch der eingeschaltete Sachverständige bzw. die insoweit als eigener Rechtsträger handelnde Firma als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO eingestuft werden kann, soweit der Sachverständige nicht als angestellter Mitarbeiter der Versicherung, sondern als eigenständiger Unternehmer bzw. für ein nicht zu dem Versicherer als Auftraggeber gehörendes Unternehmen tätig wird. Insoweit ist zu unterscheiden: Grundsätzlich verarbeitet der Sachverständige als Dritter die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen einer sog. Funktionsübertragung eigenständig und ist daher auch als eigener Verantwortlicher i.S. dieser Vorschrift einem Auskunftsanspruch des datenschutzrechtlich Betroffenen nach Art. 15 DS-GVO ausgesetzt. Dies ist allerdings dann anders, wenn er mit dem Versicherer als Auftraggeber einen Vertrag über eine sogenannte Auftragsverarbeitung nach dem Maßstab des Art. 28 DS-GVO abgeschlossen hat. In diesem Fall ist der Sachverständige nur als "verlängerter Arm" für den Versicherer tätig und ist dann berechtigt und verpflichtet, den Betroffenen im Falle eines Auskunftsanspruchs auf den Versicherer selbst als allein datenschutzrechtlich Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zu verweisen.[47]

Eine solche Tätigkeit eines Sachverständigen ist insbesondere dann möglich, wenn er klare Vorgaben des Versicherers zum Umfang der von ihm durchzuführenden Tätigkeit und der zu prüfenden Aufgabe erhält und ansonsten der Vertrag hinreichend die unterschiedlichen Pflichten und Kontrollmöglichkeiten des Versicherers nach Art. 28 DS-GVO festhält – wie der Sachverständige dann im Einzelnen vor Ort seine Tätigkeit ausübt, obliegt seiner eigenen Sachkunde. Insbesondere bei einer Überprüfung des Umfangs des eingetretenen Schadens und der Höhe der Kalkulation ist daher eine Einschaltung des Sachverständigen als Auftragsverarbeiter zulässig.[48] In diesem Fall besteht ein Auskunftsanspruch nur gegenüber dem Versicherer als Auftraggeber, nicht aber dem Dienstleister als bloßen Auftragsverarbeiter.[49]

Autor: RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

zfs 5/2022, S. 244 - 250

[47] Nugel, DS 2018, 231.
[49] AG Wiesbaden, Teilurt. v 26.4.2021 – 93 C 2338/20 (22).

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