Davon zu trennen ist der allgemeine Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, der andere Inhalte hat und von einem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO und der Ausnahmevorschrift des Art. 15 Abs. 4 DS-GVO zu unterscheiden ist.[23] Für beide Ansprüche gilt aber, dass die geschuldete Auskunft dem Versicherungsnehmer als datenschutzrechtlich Betroffenen die Gelegenheit geben muss, dass er sich über den Umfang der verarbeiteten Daten im Klaren ist und die Rechtmäßigkeit sowohl der Verarbeitung an sich als auch des Umfangs der verarbeiteten Daten prüfen kann.[24] Bei der Vielzahl der betroffenen personenbezogenen Daten, die der Kraftfahrtversicherer verarbeitet, kann er sich im Einklang mit den Erwägungen des Gesetzgebers aus Erwägungsgrund 63 S. 7 zur DS-GVO erst einmal darauf beschränken, eine systematische Übersicht als Auskunft zu erteilen, und es obliegt dann dem Betroffenen, seinen Auskunftsanspruch zu präzisieren. Erfolgt keine solche weitergehende Präzisierung auf eine systematische Übersicht, kann dem Auskunftsanspruch selbst in einem Gerichtsverfahren i.d.R. nicht weiter stattgegeben werden.[25]

Der Betroffene hat es mithin in der Hand, durch ein hinreichend präzises Verlangen eine Kopie eines bestimmten konkret benannten Gutachtens i.d.S. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zu verlangen. Ist ihm schon von Anfang an – z.B. aufgrund einer Besichtigung seines Kfz nebst Kontaktaufnahme – bekannt, welches konkrete Gutachten erstellt worden ist, kann er ein solches Gutachten auch ohne eine vorgelagerte weitere Auskunft konkret gegenüber dem Versicherer als Auftraggeber und datenschutzrechtlich Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Nr. DS-GVO als Gegenstand eines Anspruchs nach Art. 15 Ab.3 DS-GVO benennen.

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